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AGB

§ 4 Termine

(1) Terminsvereinbarungen jeglicher Art, insbesondere Fertigstellungstermine, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch das Schreibbüro.
(2) Verzögerungen, die darauf beruhen, dass z.B. Vorlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden oder nicht eindeutig lesbar bzw. übertragbar, Diktate nicht verständlich sind oder zu bearbeitende Foto- bzw. Filmmaterialien nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechend beigebracht werden, gehen nicht zu Lasten des Schreibbüros. Das Schreibbüro wird in den vorgenannten Fällen dem Auftraggeber die behindernden Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen.
(3) Für nachweislich vom Schreibbüro zu vertretende Verzögerungen wird die Dauer der dem Schreibbüro seitens des Auftraggebers einzuräumenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt. Sollte aufgrund des Umfangs der zu erstellenden Arbeiten die Einhaltung dieser Frist aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein, so gilt eine angemessene Verlängerung als stillschweigend vereinbart.

§ 5 Leistungsort

(1) Leistungs– und Erfolgsort ist der Ort, an dem das Schreibbüro betrieben wird.
(2) So weit gesetzlich zulässig, ist Worms ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Die Abgabe der Arbeiten an den Auftraggeber erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, seitens der Auftragnehmerin in deren Geschäftsräumen. Sofern die Abgabe der Arbeiten aufgrund ausdrücklicher Weisung des Auftraggebers per Email oder per Post, Paketdienst oder sonstigem Zustelldienst erfolgt, übernimmt das Schreibbüro keine Gewähr für die komplette und schadensfreie Übermittlung der Arbeiten, insbesondere auch keine Gewähr für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

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